Was ist die Künstlersozialabgabe eigentlich?

Die Künstlersozialabgabe ist dazu da, die soziale Absicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten zu finanzieren. Aus der Künstlersozialversicherung beziehen selbständige Künstler Zuschüsse zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Wie typsiche Arbeitnehmer in einer abhängigen Beschäftigung auch müssen Sie nur 50 % der Sozialversicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln bestreiten. Die andere Hälfte wird von der Künstlersozialkasse beigesteuert, die damit quasi wie ein Arbeitgeber auftritt.

Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne der KSK?

Die KSK ist sehr großzügig, wenn es um die Definition von Kunst geht. Der Begriff ist weit gefasst, eine bestimmte künstlerische Qualität ist nicht vonnöten.  Es heißt nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz wie folgt:

“Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSK.”

So gelten unter anderem die folgenden Dinge als künstlerisch: 

  • Fotos
  • Videos
  • Webdesign
  • Grafiken
  • journalistische Beiträge
  • Texte 
  • Übersetzungen (abhängig vom sprachlichen Gestaltungsspielraum)
  • Tanzdarbietungen
  • Artistik
  • Gemälde
  • Skulpturen
  • Musik

Wer zahlt in die Künstlersozialkasse ein?

Die Künstlersozialkasse verlangt von allen Unternehmen einen Beitrag, die selbständige Künstler, Kreative oder Publizisten (Fotografen, Autoren etc.) beauftragen und bezahlen. Wenn du mit deiner Firma also z.B. einen Freelancer damit beauftragst die Website zu gestalten, musst du auf Basis der Kosten, die der Freelancer dir für seine Arbeit in Rechnung stellt, einen Beitrag an die KSK abführen. Dieser liegt derzeit bei 4,2%.

Beispiel: Die Website kostet 3000 Euro netto. Du musst zusätzlich 126 Euro an die KSK abführen.

Jeder Unternehmer, der künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet, ist abgabepflichtig. Es spielt keine Rolle, in welcher Rechtsform der Auftraggeber firmiert. Egal, ob als Einzelunternehmer, GmbH, OHG oder AG - sobald du einen selbstständigen Künstler oder Kreativen beauftragst und bezahlst, bist du dem Grunde nach abgabepflichtig. 

Prüfen: Bagatellgrenze und Rechtsform des Auftragnehmers 

Es gibt eine kleine Bagatellgrenze von 450 Euro. Bleiben die Kosten für kreative und künstlerische Leistungen jährlich unterhalb der Bagatellgrenze von 450 Euro netto, musst du keine Abgabe an die KSK entrichten.

Außerdem entfällt die Abgabepflicht, wenn ein Auftrag nicht an einen Selbständigen, sondern an eine juristische Person wie etwa eine GmbH geht. In diesem Fall musst du keine KSK-Abgabe entrichten.

Und wenn der Künstler oder Publizist aus dem Ausland stammt?

Abgabepflichtige Verwerter suchen nach Schlupflöchern, um die zusätzlichen Kosten abzuwenden. Sie lagern die Aufträge ins Ausland aus, denn dort ist die KSK schließlich nicht ansässig. Doch weit gefehlt, denn auch für ausländische Künstler und Publizisten müssen Abgaben entrichtet werden. Aus Sicht der KSK spielt es keine Rolle, wo der Künstler seinen Lebensmittelpunkt hat. Es ist auch egal, dass der beauftragte Selbstständige keine Zuschuss von der KSK erhalten kann. Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen werden stets zur Kasse gebeten.

Das bedeutet am konkreten Beispiel: Wenn du deine Webseite von einem asiatischen Freelancer erstellen lässt, musst du auf sein Honorar trotzdem 4,2 % Künstlersozialabgabe in Deutschland abführen.  Dass der Webdesigner im Ausland gar keinen Zugang zu den Leistungen der deutschen Künstlersozialkasse hat, spielt dabei keine Rolle.

Streitigkeiten sind an der Tagesordnung

Ein Stein des Anstoßes ist der Umstand, dass auch für diejenigen eine Abgabe zu zahlen ist, die keinen Zuschuss von der Krankenkasse erhalten. Ist es rechtens, dass die KSK keinen Unterschied macht zwischen Rechnungen von KSK-Mitgliedern und Rechnungen von Nicht-Mitgliedern? Wie kann sie Abgaben auf Rechnungen von Künstlern verlangen, die gar nicht in der KSK Mitglied sein können und somit auch nicht von den Abgaben profitieren? 

Hier wird nach Auffassung vieler mit zweierlei Maß gemessen. Wenn du online die Stichworte “Künstlersozialkasse” und “Urteile” eingibst, wirst du auf zahlreiche Einträge treffen, die sich mit streitigen Sachverhalten rund um die Abgabepflicht beschäftigen. Die Meinungen gehen weit auseinander und so mancher hält die praktizierte Veranlagung zur Abgabe für verfassungswidrig. Allerdings wurde diese Auffassung bislang noch von keinem Gericht bestätigt.

Wie kannst du von der KSK profitieren?

Grundsätzlich ist es so, dass die bei der KSK versicherten Künstler und Publizisten einen Zuschuss in Höhe von 50 % zu ihren sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen für Krankenkasse, Pflegekasse und Rentenversicherung erhalten. Das ist der Hauptgrund, weshalb Künstler eine Aufnahme als Mitglied anstreben. Gleichwohl, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich über die KSK zu versichern.

Wenn du auf selbstständiger Basis künstlerische Leistungen erbringst, also zum Beispiel als freier Fotograf, Webdesigner, Autor, Maler, Schauspieler oder Übersetzer selbstständig tätig bist, dann solltest du grundsätzlich überprüfen, ob du Mitglied der KSK werden kannst bzw. musst.  

  • Wenn du als Selbständiger in der KSK bist, bezahlst du - anders als alle anderen Selbstständigen - nur die Hälfte der Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die andere Hälfte wird als Zuschuss beigesteuert. Das ist ein enormer finanzieller Vorteil, der dir jeden Monat eine große Entlastung verschafft.
     
  • Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängen von deinem Einkommen ab. Wenn du wenig verdienst, sind die Beiträge entsprechend gering, die Versicherungsleistungen bleiben dir erhalten. Im Vergleich dazu müssen Selbständige, die sich in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen einen monatlichen Mindestbeitrag bezahlen. Beispiel: Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt monatlich einen Beitrag von 173,27 Euro (mit Krankengeldanspruch). Hinzu kommt die Pflegeversicherung in Höhe von 33,45 Euro und ein Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 3,84 Euro. Der monatliche Gesamtbeitrag beläuft sich damit auf 210,56 Euro.
     
  • Ein weiterer Vorteil der KSK ist, dass für dich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Diesen Vorteil genießen andere Freiberufler nicht, sie müssen ihre Altersvorsorge komplett aus eigenen Mitteln finanzieren. Trotzdem ist es ratsam, sich nicht allein auf die gesetzliche Rentenversicherung zu verlassen, sondern sich zusätzlich um eine private Rentenvorsorge zu kümmern.

Die Prüfung erfolgt nur auf Antrag. Das bedeutet, dass du auf der Website www.kuenstlersozialkasse.de einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht herunterlädst und den ausgefüllt Bogen bei der KSK einreichst. Dann wird der Antrag geprüft und ein Bescheid erlassen. 

Hat die KSK auch Nachteile für Mitglieder?

Wenn du einmal in der KSK drin bist, ist es nicht leicht, wieder herauszukommen. Da du fortan rentenversicherungspflichtig bist, kann dies ein Ärgernis werden, weil die Beiträge zur Rentenversicherung bei steigendem Einkommen ebenfalls steigen. Das sehen Mitglieder der KSK als Nachteil. 

Fazit: Abgabepflicht ernst nehmen, Mitgliedschaft prüfen

Sofern du mit deiner Firma bislang noch nicht auf dem Radar der KSK aufgetaucht bist, obwohl du künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmst, hast du vermutlich einfach Glück gehabt. 

Tatsächlich werden Firmen bei Sozialversicherungsprüfungen automatisch auf KSK-pflichtige Sachverhalte hin überprüft. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung. Stellt sie fest, dass Abgaben trotz Vorliegen aller Voraussetzungen nicht gemacht wurden, kann sie 5 Jahre rückwirkend prüfen und Beiträge nachfordern. Dabei ist es unerheblich, ob du von der Abgabepflicht Kenntnis hattest oder nicht. KSK-Nachforderungen haben schon so manche Firma in eine ernsthafte Krise gestürzt.

Falls du selbst in den Kreis derer gehörst, die Mitglied in der KSK werden könnten, solltest du dies überprüfen. Der Gesetzgeber sieht auch für diesen Fall eine Pflichtmitgliedschaft vor. Du hast keine Wahl. Immerhin bleibt dir überlassen, in welcher Krankenversicherung du dich versichern willst.

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