Neuralgische Punkte mit GbR-Partnern abstimmen
Wer sich verpartnert, sollte mit Ruhe und Bedacht vorgehen. Immerhin haften Sie auch für Fehler, die Ihr Geschäftspartner macht. Generell sollte eine gesunde, vertrauensvolle Basis zwischen den Partnern herrschen. Jeder sollte von der Kompetenz, Aufrichtigkeit und Integrität des anderen überzeugt sein. Warum wir das ausdrücklich schreiben? Die Erfahrung zeigt, dass eine GbR häufig aus Gründen scheitert, die in den genannten Bereichen verortet sind. Es gibt außerdem einige neuralgische Punkte, die zwischen Partnern einer GbR geklärt werden sollten, um von vornherein Konfliktpotenzial zu vermeiden.
- Definieren Sie exakt den Zweck, den die GbR verfolgt.
- Falls Kapital nötig ist: Wer bringt wie viel davon auf?
- Wie soll die Geschäftsführung geregelt werden?
- Fallen Entscheidungen mehrheitlich oder müssen sie einstimmig beschlossen werden? Was geschieht bei Stimmengleichheit?
- Wie werden Gewinne verteilt? Im Verhältnis des eingebrachten Kapitals? Oder sollen andere Regelungen greifen?
- Wie hoch dürfen die Privatentnahmen pro Monat sein?
Durchdenken Sie die geplante Konstruktion im Detail. Sicherlich fallen Ihnen noch weitere Punkte ein, die sich aus den individuellen Gegebenheiten herauskristallisieren. Es ist empfehlenswert, klare Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag gemeinsam zu fixieren, um vorausschauend Konflikte und mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. So lange Sie sich gut verstehen, lassen sich auch sensible Themen gerecht und sinnvoll klären. Ist die Kommunikation einmal gestört und das Vertrauen angekratzt, ist es meist nicht so leicht möglich, eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.
Anmeldung der GbR: Finanzamt und Gewerbeamt
Die Anmeldung der GbR ist recht einfach erledigt. Sind Sie gewerblich tätig, meldet sich jeder einzelne Gesellschafter beim Gewerbeamt an. SindSsie freiberuflich tätig, fällt die Anmeldung beim Gewerbeamt ersatzlos weg. In jedem Fall müssen Sie beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer für die GbR Anfragen.
Achtung: Die Trennung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten ist nicht selten Gegenstand von Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Klären Sie ganz genau ab, in welchen Bereich Ihre Tätigkeit gehört. Im Zweifel sprechen Sie mit einem Steuerberater.
Der Name für die GbR ist zunächst einmal freigestellt. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung, Ihren vollständigen Namen in die Firmenbezeichnung einzufügen, dennoch empfiehlt die IHK genau das. Wozu Sie auf jeden Fall verpflichtet sind, ist auf Briefen, Rechnungen, auf der Internetseite und anderen Kanälen zu Kommunikation Ihren Namen inklusive der sogenannten ladungsfähigen Anschrift anzugeben. Weitere allgemeine Informationspflichten für die Kommunikation und den Handel im Internet ergeben sich aus dem geltenden Telemediengesetz.
Wenn die GbR nicht mehr passt
Falls sich später herausstellt, dass die GbR nicht mehr die passende Rechtsform für Ihr Geschäft ist, können Sie diese später umwandeln. Ob es sich dabei um eine GmbH, eine UG oder eine andere Rechtsform handelt – die Entscheidung liegt bei Ihnen. Sie sollten aber wissen, dass sich die Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz richten muss. Im Ernstfall ist es ratsam, einen Notar bzw. einen Steuerberater hinzuzuziehen, denn Fehler bei der Umwandlung können unter Umständen hohe Steuernachzahlungen zur Konsequenz haben.
Fazit: die Gründung einer GbR erfolgt Kraft Ihrer Handlung und erfordert mindestens die Anmeldung beim Finanzamt und in vielen Fällen auch beim Gewerbeamt. Schließen Sie mit Ihren Geschäftspartnern einen Gesellschaftsvertrag, der alle wichtigen Punkte definiert. Das erspart viel Ärger und reguliert eine Reihe von Unstimmigkeiten, die andernfalls für Zündstoff sorgen können.