AGB

Soweit in den folgenden AGB nichts anderes vereinbart wurde, gelten diese AGB mit Bestellung der Komponente zusätzlich zu den Regelungen in den AGB des Anbieters, die der Kunde mit der Registrierung im Komponentenportal akzeptiert hat AGB.

Der Kunde kann im Komponentenportal des Anbieters verschiedene Komponenten für Expertengespräche zu verschiedenen Themen erwerben. Dazu gehören beispielsweise Themen wie Jimdo, Logistik oder Entrepreneur Website.

Diese Komponenten werden - vermittelt durch den Anbieter - von einem externen Dienstleister erbracht. Vertragspartner des Kunden ist jedoch ausschließlich der Anbieter.

1. Vertragsgegenstand und Leistungspflichten des Anbieters

Vertragsgegenstand ist hier die Komponente "Akquise aktiv im Abo" (574036)

Der externe Dienstleister unterstützt den Kunden aktiv bei der Akquise. Dazu gehören folgende Tätigkeiten:

  • 5 Stunden / Monat
  • Weitere Stunden optional zubuchbar
  • Dauernde On- und Offline Recherche nach potentiellen Kunden 

  • Erarbeitung oder Überprüfung der Akquise Strategie 

  • Professionelle Aufarbeitung der Akquise Unterlagen 

  • Erstkontakt mit potentiellem Kunden per Telefon, Mail und/oder persönlich 

  • Vermittlung des Kontaktes an den Verantwortlichen im Unternehmen 

  • Komplettpaket vom Erstkontakt bis zur Vertragsunterzeichnung 


2. Vergütung

2.1 Die Parteien vereinbaren eine Vergütung von EUR 550,00 im Monat zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für die Komponente. Zusätzlich vereinbart der Kunde mit dem Dienstleister eine individuelle Erfolgsprovision. 

Im Übrigen gelten die AGB des Anbieters, die der Kunde mit der Registrierung im Komponentenportal akzeptiert hat AGB.

3. Kündigung

Der Kunde kann den Vertrag jederzeit kündigen. Er ist jedoch verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für bereits geleistete Stunden zu zahlen, sowie die vereinbarte Erfolgsprovision für alle Verträge, die über die durch den Dienstleister generierten Kontakte geschlossen werden, soweit sich der Anbieter nicht Teile der Vergütung wegen ersparter Aufwendungen oder anderweitiger Einkünfte anrechnen lassen muss.